Motion von Gabriel Macedo, Ueli Fisch u.a. vom 26. Januar  2022

Der Regierungsrat wird beauftragt, die gesetzlichen Grundlagen für eine Beteiligung und/oder Mehrbeteiligung der Politischen Gemeinden am Ertrag der Grundsteuern (Handänderungssteuern und/oder Grundstückgewinnsteuern) zu schaffen.

Begründung

Am 8. Dezember 2021 hat der Grosse Rat die Motion „Doppelbesteuerung von Liegenschaften abschaffen“ für erheblich erklärt und damit den Weg für die Abschaffung der Liegenschaftensteuer im Kanton Thurgau geebnet.

Der Ertrag der Liegenschaftensteuer fällt stand heute zu 57 Prozent an die Politischen Gemeinden und zu 43 Prozent an den Kanton (§ 203 Abs. 1 StG). Um die mit der kantonalen Umsetzung der eidgenössischen Steuerreform (STAF) zusammenfallenden Steuerausfälle der Gemeinden zu kompensieren, wurde der Gemeindeanteil per Anfang 2020 von 55 Prozent auf 57 Prozent erhöht.

Der Ertrag aus der Liegenschaftensteuer beläuft sich 2021 auf 18.3 Mio. Franken für die Politischen Gemeinden. Die Liegenschaftensteuer stellt für die Finanzhaushalte der Politischen Gemeinden damit eine wichtige Finanzierungsquelle dar. Für die Gemeinden resultierte aus der Abschaffung der Liegenschaftensteuer in der Regel ein Fehlbetrag in der Grössenordnung zwischen zwei bis vier Steuerprozente. Dieser Betrag ist erheblich. Sollten dadurch Erhöhungen der ordentlichen Einkommenssteuer erforderlich werden, würden auch steuerpflichtige Personen ohne Grundeigentum steuerlich stärker belastet.

Im Sinne einer Kompensation sollen Politische Gemeinden deshalb einen Anteil am Ertrag der Handänderungssteuern und/oder einen Mehranteil an den Grundstückgewinnsteuern erhalten. Der Ertrag aus der Handänderungssteuer geht heute vollumfänglich an den Kanton. Der Ertrag der Grundstückgewinnsteuer fällt heute zu 43.5 Prozent an den Kanton, zu 25 Prozent an die Politische Gemeinde und zu 25 Prozent an die Schulgemeinden. Die restlichen 6.5 Prozent fallen an die Kirchgemeinden.

Da es sich bei der Handänderungssteuer um eine Rechtsverkehrssteuer handelt, die grundsätzlich an Eigentumsübertragungen von Grundstücken anknüpft wäre es falsch die finanzielle Beteiligung der Politischen Gemeinden an die effektiven Eigentumsübertragungen in einer Gemeinde zu knüpfen. Die Verteilung sollte deshalb analog wie bis anhin die Verteilung der Liegeschaftensteuer vorgenommen werden.»

Vorstoss im Wortlaut