Einfache Anfrage zur Haftpflichtversicherung der Spital Thurgau AG (vom 7.11.2012)
Der Regierungsrat hat meine einfache Anfrage am 15.1.2013 beantwortet. In dieser Anfrage ging es mir darum, abzuklären, ob sich das Modell St. Gallen, wo der Kanton die Spitalhaftpflichtversicherung in der Höhe von 3 Mio. selber trägt, auch auf den Kanton Thurgau übertragen lässt. Dies würde bedeuten, dass die Haftpflichtprämie, welche die Spital Thurgau an einen externen Versicherer bezahlt, zukünftig dem Kanton bezahlt würde und dieser damit das Risiko im Sinne einer Staatsgarantie übernimmt. Somit würde das Geld im Kanton bleiben.
Die Antwort des Regierungsrates fällt negativ aus, was ich im Grunde erwartet habe. Er begründet dies mit der rechtlichen Selbständigkeit der Spital Thurgau AG. Eine Änderung der Regelung betreffend Haftpflichtversicherung drängt sich gemäss Regierungsrat nicht auf.
Ganz so klar ist für mich die Begründung nicht. Auch die TKB (obwohl andere rechtliche Struktur) hat eine Staatsgarantie. Immerhin könnte der Kanton die Haftpflichtprämie in Höhe von 820’000 CHF jährlich selbst vereinnahmen und die Risiken der Haftpflichtfälle aus den allgemeinen Rückstellungen sicher gut decken. Nachfolgend die Originalantwort des Regierungsrates:
Gemäss § 28a Abs. 5 des Gesetzes über das Gesundheitswesen (Gesundheitsgesetz; RB 810.1) richten sich die Rechtsbeziehungen zwischen der Betriebsgesellschaft (sprich: der Spital Thurgau AG) und Dritten sowie die Haftung der Betriebsgesellschaft, ihrer Organe und ihres Personals nach dem Privatrecht. Damit fällt auch der Abschluss von Versicherungsverträgen seit der Gründung der Spital Thurgau AG am 1. Januar 2000 in deren alleinige Zuständigkeit.
Wie die Spital Thurgau AG auf Anfrage erklärt, ist sie mit der seit 2001 bestehenden Versicherungslösung zufrieden, zumal sie auch ein vergleichsweise günstiges Schadenprofil aufweise. Trotzdem sei sie nicht in der Lage, diese Risiken ohne Versicherung zu tragen. Ein einziger ungünstiger Fall, vor dem kein Spital gefeit sei, könne Forderungen von mehreren Millionen Franken auslösen, was den finanziellen Rahmen der Firma sprengen würde. Darum betrage die maximale Deckung durch den Versicherer 10 Mio. Franken. Zudem hätte – so die Spital Thurgau AG – die Kündigung der bestehenden Versicherung zur Folge, dass die vom Versicherer getätigten Rückstellungen nicht zurückgefordert werden könnten und folglich verloren gingen.
Die Fragen beantwortet der Regierungsrat wie folgt:
1. Die Prämie hängt vom Schadenprofil ab und beträgt gegenwärtig rund Fr. 820‘000.– pro Jahr.
2. Aufgrund der alleinigen Zuständigkeit der Spital Thurgau AG liegen dem Regierungsrat keine Zahlen vor. Gemäss Auskunft der Spital Thurgau AG hat diese ein vergleichsweise günstiges Schadenprofil. Ein Teil der Fälle zieht sich aber über Jahre hin, einige über mehr als zehn Jahre.
3. Wie hoch die objektiven jährlichen Rückstellungen für Haftpflichtfälle sein müssten, wenn diese selbst gedeckt werden müssten, hängt von der Schwere der Fälle ab und ändert sich jährlich. Aufgrund der Risiken und dem Vorsichtsprinzip beträgt die maximale Deckung duch den Versicherer 10 Mio. Franken pro Fall.
4. Aus Sicht des Regierungsrates drängt sich eine Änderung der auf Gesetz beruhenden, offensichtlich bewährten Regelung nicht auf. Die Zuweisung der Rolle eines Rückversicherers an den Kanton hätte im Übrigen zur Folge, dass die Spitalhaftpflicht wie vor dem 1. Januar 2000 unter die Staatshaftung gemäss dem Gesetz über die Verantwortlichkeit (Verantwortlichkeitsgesetz; RB 170.3) fiele, was im klarenWiderspruch zu der vom Gesetzgeber gewollten rechtlichen und operationellen Selbständigkeit der Spital Thurgau AG stünde.
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